Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen Almased – OLG Celle untersagt Werbung mit der Angabe „Almased … das Original“
In einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Celle mit Urteil vom 04.09.2018 (Az. 13 U 77/18) den Hersteller des Abnehm-Produkts „Almased“ verurteilt, es zu unterlassen, mit der Angabe: „Almased… das Original“ zu werben.
Die Wettbewerbszentrale hatte sich im Rahmen einer Abmahnung zunächst gegen die folgende Aussage im Rahmen eines 30-sekündigen Radiospots gewandt:
„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“
