Wegen gleich 2 Fällen von SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn Klage auf Unterlassung erhoben (LG Bonn, Az. 31 O 25/18)
Zum einen geht es um den von der Deutschen Post AG im Internet betriebenen Online-Shop, in dem man neben Portozeichen auch Waren wie Versandmaterial, Schreibwaren und andere Produkte kaufen kann. In diesem Shop bietet das Unternehmen Verbrauchern zwar die Zahlung mittels Lastschrift an, beschränkt den Einzug von Zahlungen aber auf Konten in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Kunde, der ein niederländisches Konto zur Lastschriftzahlung hinterlegen wollte, erhielt die Mitteilung „ein niederländisches Bankkonto wird nicht akzeptiert“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/202 vom 14. März 2012) und damit als Wettbewerbsverstoß. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Lastschriften noch durch Art. 9 Abs. 2, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen bei Lastschriften die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, aus welchem Land die Zahlung erfolgen soll.
In einem weiteren Fall geht es um die Weigerung der von der Deutschen Post AG betriebenen Rentenstelle, Rentenzahlungen auf Konten außerhalb Deutschlands zu erbringen. Rentner, die versuchen, eine IBAN einzugeben, die nicht mit DE beginnt, erhalten eine Fehlermeldung. Zusätzlich wird dem Rentner auf der Internetseite des Renten Service bei der Änderungsmitteilung Folgendes erklärt: „Änderung der Kontoverbindung (nur für Konten innerhalb Deutschlands möglich)“.
Auch dies beanstandete die Wettbewerbszentrale als SEPA-Diskriminierung. Denn gemäß Art. 3 der SEPA-Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Zugänglichkeit von Zahlungen noch durch Art. 9 Abs. 1, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen bei Zahlungen die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat der EU das Zahlungskonto geführt wird.
Die Deutsche Post AG stellte sich in der Korrespondenz mit der Wettbewerbszentrale auf den Standpunkt, dass sie als Beliehener der Bundesrepublik Deutschland deren hoheitliche Pflichten wahrnimmt und die SEPA-Verordnung deshalb bei ihr nicht als Marktverhaltensregel gelten könne.
Die Wettbewerbszentrale wird diese Frage in dem anstehenden Gerichtsverfahren klären lassen. „Es ist schade, dass ein Unternehmen, das nach eigenem Vortrag staatliche Aufgaben wahrzunehmen hat, den einheitlichen europäischen Zahlungsraum nicht umsetzt“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale das eingeleitete Verfahren. „Sich darauf zurückzuziehen, man nehme staatliche Aufgaben war, obwohl man mit seinen Dienstleistungen, aber auch im Bereich des Online-Shops im Wettbewerb steht, ist aus unserer Sicht nicht möglich“ kommentiert Breun-Goerke weiter.
Weiterführende Informationen
Beschwerdestelle Sepa Diskriminierung >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
pbg
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