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App „UBER Black“ ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).

Zum Sachverhalt

Ein Taxiunternehmer in Berlin klagte gegen ein niederländisches Unternehmen, das die App „UBER Black“ für Smartphones anbietet, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden können. Der Fahrer des Mietfahrzeugs, der sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, bekam den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten zugeteilt. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail. Die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Werbung für Rabattaktionen erfolgten durch die Beklagte. Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Absatz 4 PBefG i. V. m. § 3a UWG für wettbewerbswidrig. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben (Urteil v. 09.02.2015, Az. 101 O 125/14). Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (KG, Urteil v. 11.12.2015, Az. 5 U 31/15). Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss v. 18.05.2017, Az. I ZR 3/16). Nachdem der EuGH in einem ähnlichen Verfahren ein Urteil gefällt hatte (Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-434/15), nahm der BGH das Vorabentscheidungsersuchen zurück.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied nun, dass die App “UBER Black“ in der beanstandeten Version gegen § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG i. V. m. § 3a UWG verstoße. Hiernach dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, wenn diese am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Tatsache, dass zeitgleich das Mietwagenunternehmen unterrichtet wurde, ändere daran nichts. Hierbei stelle § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG gegenüber dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine Berufsausübungsregelung dar, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Weiterhin stehen unionsrechtliche Bestimmungen dem Verbot der „UBER Black“-App in dieser Iteration nicht entgegen.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH v. 13.12.2018 >>

Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

BGH, Beschluss v. 18.05.2017, Az. I ZR 3/16

EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-434/15 – Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL

fw

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