Am 01.01.2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Das neue Gesetz gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen.
Zur Umsetzung des VerpackG wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet. Diese nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.
Wichtige Neuerungen
Gemäß der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 VerpacKG muss der Hersteller für die Verwertung seiner systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sorgen, indem er einen Vertrag mit einem Systembetreiber schließt, was auch bisher der Fall war. Um für die Umsetzung zu sorgen, müssen verantwortliche Unternehmen sich im Verpackungsregister LUCID für jeden sichtbar registrieren. Die Zentrale Stelle kann dann anhand dieser Datenbank feststellen, ob alle Unternehmen die jeweiligen Mengen rechtskonform gemeldet haben. Die Daten an den Systembetreiber müssen als Duplikat gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG auch an die Zentrale Stelle weitergegeben werden.
Hierbei müssen die Unternehmen jährlich bis zum 15. Mai eine “Vollständigkeitserklärung” vorlegen, die durch einen Sachverständigen der Zentralen Stelle geprüft wird. Diese muss sämtliche in diesem Jahr erstmalig in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen enthalten, wobei gemäß § 11 Abs. 4 VerpackG diese Verpflichtung nur für Unternehmen gilt, die einen bestimmten Grenzwert überschreiten. Bei Papier- Papp- und Kartonverpackungen liegt dieser Wert bspw. bei mehr als 50 Tonnen pro Jahr.
Verstöße gegen die neuen Vorschriften können gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 VerpackG mit Geldbußen bis zu 200.000 € geahndet werden. Ebenso besteht bei einer fehlenden Registrierung die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemäß § 3a UWG, da es sich bei den Vorschriften des VerpackG auch um Marktverhaltensregelungen handelt.
Weiterführende Informationen
fw
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif