Irreführung über Gutscheineinlösezeitraum für DAZN als Lockmittel zum Abschluss von TV-Abonnementverträge
Es ist irreführend, wenn bei einer Kundenrückgewinnaktion eines Pay-TV-Senders mit einem Gutschein für den sechsmonatigen kostenlosen Empfang des Senders DAZN bei Abschluss eines neuen Abonnements geworben wird und der Einlösezeitraum für den Gutschein bei der Vertragsbestätigung von 12 auf 2 Monate gekürzt wird (LG München I, Versäumnisurteil v. 13.09.2019, Az. 17 HK O 10549/19, nicht rechtskräftig).
