Ein Unternehmen, das Text- und Schriftanalysen anbietet, hat im Zusammenhang mit der Vorstellung eines Mitarbeiters auf der Firmenhomepage diesen als Dipl. Graph. bezeichnet. Der Genannte hat diesen akademischen Grad auch als Voranstellung zu seinem Namen und mit dem Zusatz Schriftsachverständiger im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens geführt. Und schließlich hat er in diesem Gutachten einen Verbandsstempel verwendet, der unter anderem die Bezeichnung DIPL. GRAPHOLOGE enthält.
Die Verwendung der Diplombezeichnungen verstößt gegen das Irreführungsverbot, weil über den Status des Mitarbeiters getäuscht wird. Denn es gibt keinen akademischen Grad für Schriftsachverständige (Graphologen), der die Bezeichnungen Dipl. Graph. oder DIPL. GRAPHOLOGE rechtfertigt. Hochschulen verleihen hier nicht den akademischen Grad „Diplom“. Neben dem Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG) liegt außerdem ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG) vor.
Die Wettbewerbszentale mahnte das Unternehmen wegen der wettbewerbswidrigen Bezeichnungen ab. Dieses gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden konnte.
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M 1 0064/19
ao
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