In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren hat der BGH entschieden, dass bei der Werbung für Leuchten allein die statische Darstellung des Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse auf der Übersichtsseite nicht genügt (BGH, Urteil vom 7.3.2019, Az. I ZR 184/17). Welche Energieeffizienzklasse genau anzugeben ist, bestimmt die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012.
Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Leuchten. Auf den dortigen Kategorienseiten erschien über dem jeweiligen Produktpreis bei allen Leuchten jeweils ein grüner Pfeil mit dem Kennzeichen „A++“ als Angabe zur Energieeffizienzklasse. Der Pfeil war statisch gestaltet, also nicht in Form der geschachtelten Anzeige, und ohne eine Verlinkung, die einen Zugang zu anderen Informationen gewährt hätte. Auf der Produktseite wurde der Pfeil ebenfalls über der jeweiligen Preisangabe dargestellt und nicht verlinkt. Stattdessen erschien in einer zum Produkt gehörenden Bildergalerie das entsprechende Etikett als Produktbild.
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Darstellung der Energieeffizienzklasse für unzureichend und mahnte das Unternehmen ab. Die verlangte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Das Landgericht Augsburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Wettbewerbszentrale beim OLG München blieb ohne Erfolg, die Revision wurde nicht zugelassen. Mit der nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revision verfolgte die Wettbewerbszentrale ihre Anträge weiter.
Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bereits bei der Übersichtsseite um eine „geschäftliche Handlung“ handle, vergleichbar mit dem Betreten eines Geschäfts. Es handle sich bei der Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse um eine wesentliche Eigenschaft. Der diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, da auf der Übersichtsseite zwar der grüne Pfeil mit der Kennzeichnung „A++“ eingebunden worden sei, nicht jedoch die ebenfalls notwendigen Detailinformationen. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Information an dieser Stelle nicht erforderlich gewesen sei. Sie habe somit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Da bereits die Übersichtsseite insoweit wettbewerbswidrig gewesen sei, komme es auf die Gestaltung der Folgeseite und mögliche weitere Verstöße auf derselben nicht mehr an. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handle.
Hintergrundinformationen:
Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten enthält die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012.
Welche Informationspflichten der Händler in der Werbung erfüllen muss, bestimmt Art. 4 Abs. 2 a) i):
(2) Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass
a) die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:
i) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
Für den Bereich des Internets gilt ergänzend die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 die die Darstellung der Energieeffizienz von Produkten bei „Verkauf, Vermietung oder Ratenkauf über das Internet“ regelt. Darin ist geregelt, dass das Energielabel stets in der Nähe des Produktpreises abgebildet werden muss und bei geschachtelten Anzeigen mit Hilfe eines Pfeiles in Farbe und Ausgestaltung der einschlägigen Effizienzklasse zu erfolgen hat.
Diese geschachtelte Anzeige muss wie folgt ausgestaltet sein:
- „Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett… ist auf dem Anzeigenmechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen“.
- „Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden“.
- „Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige ein Pfeil in Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes sein“.
- Auch das Produktdatenblatt muss in der Nähe des Preises angezeigt werden oder mit einem Link, der benannt ist „Produktdatenblatt“, zugänglich gemacht werden.
Diese Regelungen sind auch weiterhin in Kraft, da die von der Verordnung (EU) 2017/1369) vorgesehenen Neuregelungen noch nicht geschaffen worden sind.
Weiterführende Informationen
F 5 0442/15
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein