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Leistungsverweigerung in der Telekommunikation – Unbegrenztes Datenvolumen bestätigt aber nicht gewährt

Die Wettbewerbszentrale erreichen gelegentlich Beschwerden, wonach angebotene und/oder vertraglich vereinbarte Leistungen in der Telekommunikations-Branche nicht gewährt werden. Vielfach handelt es sich dabei um telefonisch unterbreitete Angebote im Rahmen von Rückgewinnaktionen. Die Wettbewerbszentrale muss eine unlautere geschäftliche Handlung beweisen. Häufig fehlt es allerdings in solchen Fällen an Beweismöglichkeiten. Da in dem nachfolgend geschilderten Fall der Netzbetreiber die angebotene und vereinbarte Leistung schriftlich bestätigt hatte und die Leistungsverweigerung ebenfalls dokumentiert war, konnte eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Unzulässige Telefonwerbung für die Beratung über die Werthaltigkeit von Kapitalanlagen und Versicherungen

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Finanzdienstleistungsunternehmen Telefonanrufe zum Angebot einer Beratung über die Werthaltigkeit von Lebensversicherungen und anderen Kapitalanlagen bei Personen, die weder in Telefonwerbung eingewilligt haben noch bei denen ein Einverständnis vermutet werden kann, auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt (

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