Im Verkaufscountdown müssen die beworbenen Waren erhältlich sein – LG Ingolstadt bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
Das Landgericht Ingolstadt hat eine Elektronikmarktkette auf Antrag der Wettbewerbszentrale verurteilt, es zu unterlassen, in Zukunft mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich gar nicht zum Verkauf bereit stehen
