Das nationale Preisangabenrecht wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung angepasst. Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) Anfang November 2021 mit zwei Maßgaben des Bundesrates beschlossen.
Einige nationale Gerichtsverfahren hatten Anpassungs- sowie Klarstellungsbedarf bei den Regelungen zu Preisangaben im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben aufgezeigt. Europarechtlich sieht die sogenannte „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) bei vier bestehenden europäischen Richtlinien Änderungen vor, dazu gehört auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Die in der Omnibus-Richtlinie enthaltenen Änderungen müssen bis zum 28. November 2021 umgesetzt und die entsprechenden Vorschriften ab dem 28. Mai 2022 angewendet werden.
Was wird sich u. a. konkret ändern?
Angabe des Grundpreises
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmeher im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde umformuliert, sodass jetzt wie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt, dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.
Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises
Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.
Ausweisung Pfandbeträgen
Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat immer wieder die Gerichte beschäftigt. § 7 PAngV n. F. enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
Neue Regelungen bei Preissenkungen
Ziel der Richtlinie ist es, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass dieser vorher so verlangt wurden. So ist ab Mai nächsten Jahres bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV n. F.).
Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel
Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.
Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
Die Preisangabenverordnung wurde um eine Regelung in § 14 Abs. 2 PAngV n. F. ergänzt, wonach Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben. Durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates wurde diese Regelung um die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ ergänzt .
Begriff der „Selbstabfüllung“
Mit der Novellierung der Preisangabenverordnung enthält der neue § 2 PAngV Begriffsbestimmungen. Hier wird mit Nr. 7 der Begriff der „Selbstabfüllung“ in die Preisangabenverordnung eingeführt. Zudem wird eine Regelung zur Mengenangabe bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware getroffen (§ 5 Abs. 3 PAngV).
Umstrukturierung der Preisangabenverordnung
Der Verordnungsgeber hat sich entschieden, die Preisangabenverordnung insgesamt systematisch zu überarbeiten, sodass die Novellierung zu einer deutlichen Umstrukturierung der Preisangabenverordnung führt, durch die aber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden.
Inkrafttreten
Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.
Die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung können Sie hier einsehen (veröffentlicht vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie).
Weiterführende Informationen
Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung >>
Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 14. Juni 2021 eingereicht werden. Auch die Wettbewerbszentrale hat seinerzeit eine Stellungnahme abgeben: Stellungnahme der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (kurz: Wettbewerbszentrale) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung >>
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie >>
Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) >>
cb
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