Die Wettbewerbszentrale nimmt ein jüngst erstrittenes Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz zum Anlass, daran zu erinnern, dass Einschränkungen eines Angebotes grundsätzlich in der Werbung anzugeben sind (LG Koblenz, Versäumnisurteil vom 25.10.2021, Az. 3 HK O 32/21 – nicht rechtskräftig).
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war die in einem Flyer einer Pauschalreiseveranstalterin enthaltene Werbung für einen Hotelaufenthalt in Dresden. Während eines bestimmten Reisezeitraumes warb jene in der Leistungsbeschreibung mit dem Hinweis „3 Nächte bleiben, nur 2 Nächte zahlen!“. Bei telefonischer Buchungsanfrage bei der Pauschalreiseveranstalterin erhielt der Kunde die Auskunft, das Angebote gelte nur bei Anreise an einem Sonntag. Diese Einschränkung des Angebotes war in den werblichen Darstellungen nicht ersichtlich.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die fehlende Information über die Angebotseinschränkung als irreführend: Als maßgebliches Kriterium für die Gewährung des beworbenen Preisvorteils stellt diese einschränkende Information jedenfalls eine für die Verbraucherentscheidung wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG dar, deren Vorenthaltung den Tatbestand des irreführenden, unlauteren Unterlassens nach § 5a Abs. 1 UWG verwirklicht. Zugleich liegt eine Täuschung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 UWG vor.
Das Landgericht Koblenz verurteilte die Pauschalreiseveranstalterin antragsgemäß zu Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.
In diesem Zusammenhang weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass wesentliche Informationen wie Angebotseinschränkungen grundsätzlich in der betreffenden Werbung inhaltlich zutreffend und widerspruchsfrei, transparent und leicht erkennbar dargestellt werden müssen.
Weiterführende Informationen
Aus der Automobilbranche:
News vom 13.07.2021 // Rabatt auf alle Autowäschen – keine Einschränkungen in der Fußnote! >>
Aus dem Bereich Versandhandel:
News vom 22.07.2021 // Lieferluxus nur für bestimmte Artikel – Wettbewerbszentrale beanstandet intransparente Werbung für den Verkauf von Elektrogroßgeräten >>
Aus dem Bereich Einzelhandel:
News vom 02.06.2020 // Irreführende Werbung eines Discounters mit einem „Sofortrabatt an der Kasse“ >>
F 2 0102/21
pma
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung