In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren gegen ein Versicherungsunternehmen hat der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 seinen Verkündungstermin auf den 9. Dezember 2021 anberaumt (Az. I ZR 146/20).
In diesem Verfahren will die Wettbewerbszentrale die Frage klären lassen, ob die Bewerbung so genannter Primärversorgungsmodelle zulässig ist. Es geht bei diesen Geschäftsmodellen nicht um die von einem/r niedergelassenen Arzt/Ärztin den eigenen Patienten zur Ergänzung der persönlichen Behandlung angebotene digitale Sprechstunde, sondern um die Behandlung von – dem Arzt im Regelfall unbekannten – Patienten ausschließlich auf digitalem Weg. Dies geht auch aus der Werbung hervor.
„Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“
So hatte der Versicherer auf seiner Internetseite geworben und seinen Kunden den „digitalen Arztbesuch“ über eine App angekündigt.
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird. Mehr zum Hintergrund des Verfahrens erfahren Sie in der News der Wettbewerbszentrale v. 04.10.2021 >>.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 4 0497/17
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“