Die Wettbewerbszentrale hat jüngst die Werbung einer Volksbank als irreführend beanstandet, die sich selbst als „Testsieger“ bezeichnete.
Die betreffende Volksbank warb im Internet für Immobilienfinanzierungen mit dem Slogan „Ihre Baufinanzierung beim Testsieger“. Dabei wurde weder ein Testsiegel abgebildet noch eine Fundstelle, bei der man den Test nachlesen konnte, angegeben. Wann und wo die Bank „Testsieger“ geworden war, konnten die potenziellen Kunden also nicht nachvollziehen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung, weil sie dem Leser eine wesentliche Information vorenthält, die er braucht, um die gemachten Angaben überprüfen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes zur Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende zumindest eine Fundstelle angeben, wo die angesprochenen Verbraucher die Einzelheiten und das Ergebnis des Testes nachlesen können (so u.a. der BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA Tested).
Die Volksbank gab im Hinblick auf die beanstandete Werbung binnen weniger Tage eine Unterlassungserklärung ab und entfernte den Hinweis aus dem Internet.
Weiterführende Informationen
(F 5 0352/21)
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
-
LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk
-
BGH: Kündigungsbutton auch für Verträge ohne automatische Verlängerung