Bundesgerichtshof: Württembergischer Obstbrand darf nicht „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ heißen
Der Bundesgerichtshof hat am 19. Mai 2005 entschieden, dass die Verwendung eines Etiketts für einen Birnenschaumwein, auf dem die Angabe „CHAMPAGNERBRATBIRNE“ blickfangmäßig herausgestellt ist, eine Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung „Champagne“ darstellt.
