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Wettbewerbszentrale: Neue Informationspflichten bei eBay & Co.

Bei Internet-Auktionen sind eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen zu beachten. Über die Informationspflichten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zum 9.12.2004 informieren wir ausführlich.

Achtung: Für große Rechtsunsicherheit sorgen derzeit drei Entscheidungen des Landgerichts Halle, des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg. Bitte beachten Sie dazu die neu eingefügte Frage h.

Bei Internet-Auktionen sind von Gewerbetreibenden eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen zu beachten. Die folgenden Informationen gelten auch für Internet-Auktionen von Finanzdienstleistungen, allerdings müssen bei diesen zusätzlich die weitergehenden Informationspflichten beachtet werden, die sich aus § 1 Abs. 2 BGB-InfoVO ergeben.

Grundsätzlich gilt: Jeder, der im Wege der Internet-Auktion gewerblich Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss Informationspflichten beachten. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur dann nicht, wenn Sie als privater Anbieter, der beispielsweise Teile seines privaten Hausstands versteigert, auf einer Auktionsplattform tätig werden.

Ein gewerbliches Angebot liegt schon vor, wenn Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit angeboten werden. Sie müssen nicht beabsichtigen, einen Gewinn zu erzielen oder tatsächlich gewinnbringend versteigern. Werden regelmäßig Waren oder Dienstleistungen angeboten und wird dies praktisch zum „Geschäft“ des Anbieters, unterliegt der Anbieter den unten dargestellten Informationspflichten. Die Grenzen zwischen Privatperson und Gewerbetreibendem/Unternehmer sind dabei fließend. Eine zunächst als Hobby betriebene Tätigkeit (beispielsweise die Versteigerung von Puppen, die zufällig auf dem Dachboden gefunden wurden) kann gewerblich werden, wenn regelmäßig an- und verkauft wird.

Folgende Informationen bieten wir Ihnen auf unseren Seiten an:

  1. Einzelfragen zu Internet-Auktionen
  2. Checklisten Informationspflichten
  3. Weiterführende Informationen

1. Einzelfragen zu Internet-Auktionen

  1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
  2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
  3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
  4. Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
  5. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geändert?
  6. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?
  7. Bedeutet „Widerrufs- oder Rückgaberecht“, dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
  8. Muss ich als gewerblicher Versteigerer ein einmonatiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen? Wie muss ich angesichts der Entscheidungen des KG Berlin, des OLG Hamburg und des LG Halle meine Widerrufsbelehrung gestalten?
  9. Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?
  10. Ist der Unterschied zwischen „Hinweis auf das Bestehen“ und „Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung“ von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?
  11. Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?
  12. Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
  13. Wann muss ich mit einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale rechnen?
  14. Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?
  15. Wo kann ich mich weiter informieren?


2. Checklisten Informationspflichten

Download: Die folgenden Tabellen können Sie als erweiterte kommentierte Checklisten Online-Handel als PDF-Dokument herunterladen.

Tabelle 1: Bei Internet-Auktionen zu beachtende Rechtsvorschriften

Zu beachtende Rechtsvorschriften Inhalte
BGB in Verbindung mit der BGB-InfoV Informations- und Gestaltungspflichten im Fernabsatz und elektronischen Handel (s. Tab. 2), Einbeziehung und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Verbrauchsgüterkauf
Teledienstegesetz Anbieterkennzeichnung (s. Tab. 3)
Preisangabenverordnung Angabe von Bruttopreisen inkl. aller Preisbestandteile sowie Hinweise, dass der Preis Mehrwertsteuer und ggf. Liefer- und Versandkosten enthält

Tabelle 2: Checkliste Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen

Informationspflicht Zeitpunkt +/-
Informationspflichten, die sich aus § 312c BGB/BGB-InfoVO ergeben (Fernabsatz)
Identität des Unternehmers Vor Abschluss des Fernabsatzvertrags  
Öffentliches Unternehmensregister (falls eingetragen) samt Registernummer oder gleichwertige Kennung – “ –  
Identität eines Vertreters des Unternehmers oder einer sonstigen Kontaktperson in dem Mitgliedsstaat des Verbrauchers – “ –  
Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und der o. g. Kontaktperson – “ –  
Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung – “ –  
Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt – “ – Bei Internet-Auktionen i. d. R. entbehrlich
Mindestlaufzeit des Vertrags bei Dauerschuldverhältnissen – “ –  
Ggf. Vorbehalte (bspw. Bestandsvorbehalt) – “ – Bei Internet-Auktionen nicht anwendbar
Preis der Ware oder Dienstleistung inkl. aller Preisbestandteile sowie über den Unternehmer abgeführte Steuern. Kann kein genauer Preis angegeben werden, muss über die Grundlage für seine Berechnung informiert werden – “ – Ergibt sich bei Internet-Auktionen aus Versteigerungspreis oder Sofort-Kaufen-Preis; dieser Preis muss alle Preisbestandteile enthalten
Ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Kosten Dritter, die nicht vom Unternehmer berechnet werden – “ –  
Einzelheiten hinsichtlicher der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung – “ –  
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe. (empfehlenswert ist hier die Verwendung der gesetzlichen Muster für eine Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung, vgl. Anlagen 2 und 3 zur BGB-Informationspflichtenverordnung) – “ –  
Ggf. bei Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehende über die üblichen Grundtarife hinausgehende Kosten – “ – Entfällt bei Internet-Auktionen
Gütligkeitsdauer befristeter Angebote – “ – Entfällt bei Internet-Auktionen
Alle o. g. Informationen Bei Warenkauf spätestens bei Lieferung, sonst spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung in Textform  
Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen – “ –  
Bei Dauerschuldverhältnissen (länger als 1 Jahr) vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen – “ –  
Informationen zum Kundendienst – “ –  
Geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen – “ –  
Informations- und Gestaltungspflichten, die sich aus § 312e BGB ergeben (elektronischer Handel)
Zur-Verfügung-Stellen technischer Mittel, mit der Eingabefehler vor Absenden der Bestellung berichtigt werden können Unmittelbar vor Bestellung Bei Internet-Auktionen i. d. R. bereitgestellt
Bestätigung des Zugangs der Bestellung Unverzüglich nach Bestellung Bei Internet-Auktionen i. d. R. bereitgestellt
Verschaffen der Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern Alsbald nach Bestellung, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Kunden  
Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen Vor Abgabe der Bestellung Bei Internet-Auktionen i. d. R. bereitgestellt
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist – “ – Artikelbeschreibung i. d. R. auf Versteigerungsplattform abrufbar
Informationen über die technischen Möglichkeiten zur Berichtigung von Eingabefehlern – “ – Bei Internet-Auktionen i. d. R. bereitgestellt
Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen – “ – Ergibt sich aus der gewählten Internet-Auktionsplattform
Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft – “ –  

Tabelle 3: Anbieterkennzeichnung)

Informationspflicht Zeitpunkt +/-
Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers Bei jedem Angebot eines Teledienstes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten  
Ggf. Vertretungsberechtigter – “ –  
Kontaktinformationen (mindestens E-Mail und Telefonnummer) – “ –  
Ggf. Informationen zur Aufsichtsbehörde – “ –  
Ggf. Registerangabe (z. B. Handels- oder Vereinsregister) – “ –  
Ggf. berufsrechtliche Angaben – “ –  
Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht identisch mit der Steuernummer) – “ –  

3. Weiterführende Informationen

Download: Die oben dargestellten Tabellen können Sie als erweiterte kommentierte Checklisten Online-Handel als PDF-Dokument herunterladen. Daneben bieten wir das Informationsblatt „Fehler im Online-Handel vermeiden“ ebenfalls zum kostenlosen Download an.

Bitte beachten Sie, dass die unten genannten Quellen die bis zum 9.12.2004 geltende Rechtslage behandeln und daher nur eingeschränkt herangezogen werden können. Sie berücksichtigen nicht die Erweiterung der Informationspflichten durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.

Einen sehr ausführlichen Überblick über die zu beachtenden Pflichten erhalten Sie in dem Beitrag „Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen“, den die Mitarbeiter der Wettbewerbszentrale, Herr RA Jan Kaestner und Frau RAin Nicole Tews, veröffentlicht haben. Wir bieten den 17-seitigen Artikel kostenlos zum Download als PDF-Dokument an.

Weiterhin empfehlen wir folgende Literatur:

  • Praxishinweise:
    • Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag – Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c’t Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)

  • Juristische Literatur:
    • Becker, Rolf: „Wir glauben, dass die Menschen gut sind.“ – Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg „Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen“, JurPC Web-Dok. 115/2003
    • Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
    • Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

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Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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