Im Bundesgesetzblatt ist gestern das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen erschienen. Es tritt laut Art. 9 des Gesetzes heute in Kraft. Die Wettbewerbszentrale hat ihren Internetauftritt bereits entsprechend aktualisiert.
Folgende wesentlichen Änderungen ergeben sich:
1.
Bei einem Widerruf können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auch bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro vertraglich auferlegt werden, wenn der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Bisher war das nur bei einem Warenwert bis 40 Euro möglich.
2.
Die Fernabsatzvorschriften gelten nunmehr für sämtliche Geschäfte über Finanzdienstleistungen, das sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Eine Ausweitung der Informationspflichten erfolgt hier vor allem dadurch, dass bei einer Werbung für den Abschluss derartiger Geschäfte die vorvertraglichen Informationspflichten des § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO erfüllt werden müssen.
Damit muss Verbrauchern auch bei Finanzdienstleistungen insbesondere ein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Eine Ausnahme ist nur insoweit aufgenommen, als § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB Finanzdienstleisungen ausnimmt, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (das betrifft insbesondere Wertpapiergeschäfte).
3.
Die Informationspflichtenverordnung ist erweitert worden. Hier muss der Unternehmer zukünftig u.a. über die Einzelheiten zum Widerrufs- und Rückgaberecht auch vorvertraglich aufklären. Die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Ware mitzuschicken reicht dann nicht mehr aus.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
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