Bundesgerichtshof: Gegenüberstellung von selbst festgelegten Preisen für Hausmarken-Produkte und Markenartikel anderer Hersteller keine unlautere vergleichende Werbung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03) klar gestellt, dass die Gegenüberstellung der von dem Werbenden selbst fest gesetzten Preise für Artikel seiner Hausmarke und Markenartikel anderer Hersteller in einem Werbevergleich für sich genommen keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.