Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I die Firma GWI Gesellschaft für Wirtschaftsinformation GmbH & Co. OHG verurteilt, es zu unterlassen Rechnungen über Zeitschriftenabonnements zu versenden, wenn diese seitens des Rechnungsadressaten nicht bestellt wurden (Urteil vom 05.06.2007, Az. 9 HK O 19225/06 – nicht rechtskräftig).
Nach einer wahren Flut von Beschwerden, die bei der Wettbewerbszentrale von Wirtschaftsunternehmen seit dem Frühsommer 2006 eingereicht wurden, hatte diese wegen des folgenden (streitigen) Sachverhalts Klage erhoben:
Die Unternehmer hatten von GWI Rechnungen und Mahnungen hinsichtlich gar nicht bestellter Zeitschriftenabonnements erhalten. Vorangegangen waren meist Werbeanrufe von Akquisiteuren der Beklagten, in denen den angerufenen Firmen jeweils kostenlose Probeexemplare bestimmter Fachpublikationen angeboten wurden. Die Mitarbeiter der angerufenen Firmen hatten jedoch stets unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht am Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags interessiert seien und in den meisten Fällen auch die Zusendung eines kostenlosen Probeexemplars abgelehnt. Umso erstaunter waren sie, als sie nach Ablauf einer gewissen Zeit von der Beklagten Rechnungen und Mahnungen bezüglich angeblich bestellter Zeitschriftenabonnements erhielten.
Das Landgericht München I folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale und begründete das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs sowohl mit einer Verletzung des Marktverhaltens in Form des versuchten Betruges (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 263 StGB) als auch dem Verbot der irreführenden Werbung gemäß §§ 3, 5 UWG.
Dagegen konnte sich die Beklagte mit ihren Einwänden, es hätten jeweils Bestellungen der Kunden vorgelegen, sie hätte die für sie anrufenden Dienstleister vertraglich verpflichtet, bestimmte Gesprächsanweisungen einzuhalten und die Angebote immer klar und unmissverständlich zu erläutern und damit alles ihr technisch, organisatorisch und rechtlich Mögliche unternommen, bei Gericht nicht durchsetzen. Hiergegen sprach das Beweisergebnis, welche die rechtswidrige Praxis der Beklagten bestätigte.
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