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Wettbewerbszentrale will Zulässigkeit von Großhandelsrabatten gerichtlich klären lassen

Die Frage, ob und in welcher Höhe der pharmazeutische Großhandel Rabatte gewähren darf, ist seit Jahren umstritten. Die Preisgestaltung des Großhandels wird durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) reguliert. § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sieht vor, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 € zzgl. eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden dürfen.

Die Vorschriften der LMIV gelten ab heute verbindlich

Heute ist der Stichtag für die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung >>), abgekürzt: LMIV. Sie gilt nun in allen Staaten der EU verbindlich. Lediglich die verpflichtende Nährwertdeklaration hat noch eine Schonfrist bis zum 13. Dezember 2016.

LG Lüneburg untersagt Irreführung durch unternehmens- und produktbezogene Werbeaussagen

Ein Unternehmen für Soft- und Hardwareprodukte bewarb im Internet seine Onlineshops mit den Aussagen „Rund 30.000 Produkte mit bis zu 80% Preisvorteil. Seit rund 10 Jahren sind wir Ihr seriöser Partner rund um Ihre IT. Mehr als 200.000 Kunden geben uns Recht“, „Weltweiter Versand im 24 Stundenservice“ sowie weiteren ähnlichen Aussagen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend

Die firmenmäßige Bezeichnung „Architektur und Bauen“ ist ohne Eintrag in der Architektenliste wettbewerbswidrig

Seit dem 01.05.2014 ist ein neues Sächsisches Architektengesetz in Kraft getreten. Dort wurde u. a. § 1 Abs. 3 geändert und den übrigen Architektengesetzen der Länder angeglichen. So heißt es dort nun, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 „oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können“ nicht verwendet werden dürfen, wenn ein Eintrag in der Architektenliste nicht vorliegt.

Aktionsangebot Top-Tagesgeld – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verbot der irreführenden Werbung einer Verbraucherbank

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2014, Az. I – 20 U 175/13) das Verbot der Werbung einer Verbraucherbank mit einem Aktionsangebot für ein so genanntes „Top-Tagesgeld“ bestätigt. Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebot beworben mit dem Hinweis „Jetzt 2,25 % Zinsen p. a. – kühl kalkuliert, gut profitiert. Im unteren Teil befand sich ein Button mit der Aufschrift „Jetzt Rendite sichern.“. Tatsächlich galt der in der Blickfangwerbung herausgestellte, über dem marktüblichen liegende Zinssatz von 2,25 % jedoch nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro.

LG Amberg untersagt irreführende Lockvogelwerbung von Netto

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13) hat das LG Amberg eine Werbeaktion der Firma Netto verboten, mit der ein Angebot beworben wurde, das im Verkaufslokal nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt für den Gültigkeitszeitraum 08.04.2013 – 13.04.2013 einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:

50% Rabatt auf ein Pay-TV-Programmpaket – oder auch nicht

Das Landgericht München I hat dem Anbieter eines Pay-TV-Programms mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 37 O 6608/14) untersagt, Programmpakete, die eine Laufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt.

Irreführende Preiswerbung beim Onlineshop

Bei der Wettbewerbszentrale gingen verstärkt Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern ein. Eine Beschwerde bezog sich auf den nachfolgend beispielhaft dargestellten Sachverhalt:

Ein Online-Möbelhändler bewarb seine Produkte u.a. mit dem Hinweis auf durchgestrichene Bezugspreise. Ein Couchtisch wurde beispielsweise wie folgt beworben: 399,99 Preis 199,99 €. Viele Produkte des Sortiments waren mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt.

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