OLG Düsseldorf sieht Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich an
Mit Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14, (nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Handelsunternehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.