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Kartellverfahren der Wettbewerbszentrale gegen Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz

Das von der Wettbewerbszentrale geführte Kartellverfahren gegen die Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz: Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015, Az. 18 O 91/15, nicht rechtskräftig) wegen eines Kartellrechtsverstoßes hat die beklagte Almased Wellness GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) eingelegt. Die Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale bei der Jahrestagung der plastischen Chirurgen

Vom 1. bis 3. Oktober 2015 fand in Berlin die 46. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC) und die 20. Jahrestagung der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) statt. Neben dem umfangreichen wissenschaftlichen Programm fand ein Vortragsblock „Berufspolitik – Recht“ statt.

Mehr als 130 Teilnehmer aus 24 Ländern bei dem Kongress der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht in Stockholm

Die Internationale Liga für Wettbewerbsrecht ist die Dachorganisation für die in ihr zusammengeschlossenen nationalen Vereinigungen. Die deutsche Landesgruppe wird vom Förderkreis für Internationales Wettbewerbsrecht der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs repräsentiert (mehr unter: Der Förderkreis >>). Die Mitglieder der Landesgruppen erhalten im Rahmen des jährlich stattfindenden Kongresses der Liga die Möglichkeit, international bedeutsame Themen

Für Physiotherapeuten gilt nach OLG Düsseldorf: Ausübung der Osteopathie nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig

Für das Anbieten und Bewerben osteopathischer Leistungen durch Physiotherapeuten gibt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Sicht der Wettbewerbszentrale einen ebenso engen wie klaren Weg vor:

Das OLG Düsseldorf hat nämlich jüngst entschieden, dass die Osteopathie Heilbehandlung darstellt und von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese im Besitz einer so genannten Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz sind Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13).

Kostenloses Kundenmagazin kann Kennzeichnung als Werbeschrift erfordern – Trennungsgebot gilt auch bei redaktionellen Beiträgen mit über QR-Codes abrufbare Werbung

Gibt ein Unternehmen ein kostenloses Kundenmagazin heraus und befinden sich in den dortigen redaktionellen Beiträgen Verweise auf Internet-Werbeseiten des Unternehmens (z.B. über QR-Codes), sollte darauf geachtet werden, dass das Magazin für den Leser als Werbemittel des Unternehmens erkennbar ist. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 U 68/14), deren Gründe seit wenigen Tagen vorliegen.

Rückblick: Wettbewerbszentrale auf dem Hessischen Sachverständigentag 2015 präsent

„Die (unlautere) Werbung mit einer öffentlichen Bestellung“ war das Thema, zu welchem RA Dr. Andreas Ottofülling, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, auf dem Hessischen Sachverständigentag der Industrie- und Handelskammern am 21. September 2015 in Darmstadt referierte. Zu der Veranstaltung waren gut 90 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus ganz Hessen angereist.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim 3. Meditrend Fortbildungskongress zu Fragen des Preiswettbewerbs in der Hörgeräteakustik

Im Rahmen des diesjährigen Meditrend Fortbildungskongresses am 22.09.2015 in Düsseldorf hatte die Wettbewerbszentrale Gelegenheit, zu aktuellen Fragen des Preiswettbewerbs in der Hörgeräteakustik aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vorzutragen. Peter Brammen, als Geschäftsführungsmitglied verantwortlich für den Bereich Medizinproduktevertrieb, knüpfte an aktuelle Entwicklungen der Branche an und beleuchtete zwei grundsätzlich festzustellende Vertriebsphilosophien und die hieraus resultierenden aktuellen Beschwerdefälle und Beratungswünsche der Mitglieder hierzu.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015

Darf in einer Widerrufsbelehrung, die ein Versandhändler einem Verbraucher erteilt, eine kostenpflichtige 01805er-Nummer angegeben werden, über die der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann? Diese Frage ist Gegenstand eines aktuellen Musterverfahrens, das die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg führt (LG Hamburg, Az. 312 O 21/15). Für Dienstag, 15.09.2015, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

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