Ein Schlüsseldienstunternehmen, das bundesweit mit Subunternehmern tätig ist, wirbt im Internet, so beispielsweise auf der Facebook Seite, unter Abbildung von Fahrzeugen, die mit Polizeifahrzeugen verwechselt werden können. Diese Fahrzeuge sind zum einen in der polizeitypischen Art und Weise lackiert, zum anderen ist auf dem Fahrzeug der Aufdruck „Notruf 110“ sowie der weitere Aufdruck „Polizei“ angebracht. Die so lackierten Fahrzeuge nutzt die Antragsgegnerin und deren Subunternehmer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Nachdem eine Unterlassungserklärung durch das werbende Unternehmen nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Klage erhoben.
Das Landgericht Kleve folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte diese Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig (LG Kleve, Versäumnisurteil vom 15.01.2015, Az: 8 O 88/14 nicht rechtskräftig).
(S 3 0678/14)
gb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig