Durch das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013 wurde das Eichgesetz unter dem Titel „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen“ (Mess- und Eichgesetz – MessEG) neugefasst. Das MessEG ist bis auf ein paar Ausnahmen am 01.01.2015 in Kraft getreten. Einige Vorschriften galten bereits vor diesem Zeitpunkt. Durch das MessEG soll eine neue durchgängige Systematik des gesetzlichen Messwesens und notwendiger Rahmenbedingungen geschaffen werden. Des Weiteren dient es der Rechtsvereinheitlichung deutscher und europäischer Regelungsansätze.
Die Anforderungen an Fertigpackungen sind jetzt in § 43 MessEG (früher: § 7 EichG) geregelt. Mogelpackungen sind weiterhin untersagt (§ 43 Abs. 2 MessEG). Nach der Vorschrift ist es verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
An den bestehenden Grundsätzen für die Annahme einer Mogelpackung hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert.
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