BGH: Zugang notarieller Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen
Eine von einem Notar beurkundete Unterlassungserklärung, die der Wettbewerbsverletzer dem Gläubiger übermittelt, beendet die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung nicht. Der Gläubiger ist nicht gehindert, seinen Unterlassungsanspruch im Wege einer gerichtlichen Klage durchzusetzen. Dieses Fazit lässt sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs ziehen (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 100/15).