Grundsatzentscheidung des BGH: Entgelt für die Zusendung von smsTAN zulässig
Nach einer Pressemitteilung vom 25. Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn Banken und Sparkassen für die Durchführung von beauftragten Zahlungsdienstleistungen ein Entgelt verlangen (BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15).
Der Kläger hatte sich gegen eine von der Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN gewandt. Nach seinem Vortrag verwendete die Beklagte in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel, in der sie sich die Berechnung eines Betrages von 10 Cent je smsTAN sicherte.
