Eine Kosmetikerin darf sich nicht als „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ und ihr Kosmetikstudio nicht als „para.med. Kosmetikstudio“ bezeichnen. Das Landgericht gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt (LG Heilbronn, Urteil vom 28.09.2017, Az. 21 O 45/17, nicht rechtskräftig). Diese hatte die Bezeichnungen zuvor als irreführend beanstandet und die Kosmetikerin zur Unterlassung aufgefordert.
Kosmetikerin darf nicht therapieren
Das Landgericht bestätigte nunmehr die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Wer die Wortbedeutung von „para“ nicht kenne, sehe als zentrale Botschaft, dass die Kosmetikerin medizinische Leistungen erbringe. Wer das Wort „para“ im Sinne von „Alternativmedizin“ interpretiere, verstehe den Buchstabenzusatz erst recht
als Hinweis auf die Ausübung alternativer medizinischer Verfahren. Verstärkt werde der Bezug zum medizinischen Bereich durch die Bezeichnung „Therapeutin“. Insgesamt vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Wortfolge den Eindruck erwecke, es würden neben kosmetischen Leistungen auch heilkundliche Leistungen erbracht. Nach dem Heilpraktikergesetz dürfen allerdings nur Ärzte oder Heilpraktiker diagnostisch oder therapeutisch tätig werden.
Wettbewerbszentrale: Sachverhalt ist kein Einzelfall
Bei dem oben geschilderten Sachverhalt handelt es sich um keinen Einzelfall. Die Wettbewerbszentrale beobachtet derzeit, dass sich Anbieter auf dem Gesundheits- und Wellnessmarkt der ärztlichen Tätigkeit annähern. Meist geht es in den Fällen um Tätigkeiten, die von nicht dazu berechtigten Personen ausgeübt werden oder um irreführende Bezeichnungen.
„Master of Kemiktherapie“
Ein weiterer Fall, der nun mit einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hildesheim abgeschlossen werden konnte (LG Hildesheim, Urteil vom 18.10.2017, Az. 11O 27/17) ist insofern exemplarisch: Nach eigenen Angaben betrieb der Beklagte seine „Praxis“ als „physikalischer Therapeut“. Er bezeichnete sich selbst als „Master of Kemiktherapie“ und wies darauf hin, dass er bereits vielen Patienten nach einem oftmals quälend langen Leidensweg geholfen habe, ihre Lebensqualität zu steigern. Unterstrichen wurde dies von zahlreichen Patientenäußerungen in seinem Internetauftritt. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Beklagte ohne Heilpraktikererlaubnis keine Patienten behandeln darf. Vor dem Hintergrund, dass der „Master“ als akademischer Grad von Universitäten verliehen wird, hielt die Wettbewerbszentrale die Eigenschöpfung „Master of Kemiktherapie“ für irreführend.
Weiterführende Informationen
(F 40539/16; F 40056/17)
ck
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