Automobile & Mobilität

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

„Grundgebühr“ als Bezeichnung für das Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule zulässig? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht

Auch wenn das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss zu dem Ergebnis kommt, dass eine Fahrschule das von ihr erhobene Dienstleistungsentgelt im Internet als „Grundgebühr“ bezeichnen darf (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2015, Az. 6 W 91/15), ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung dennoch Vorsicht bei der Verwendung von in den einschlägigen Rechtsnormen nicht vorgesehener Bezeichnungen geboten.

Fahrschulwerbung mit „Theorie in einer Woche“ irreführend – kein Theorieunterricht an Sonn- und Feiertagen

Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder einmal Beschwerden über Werbemaßnahmen von Fahrschulen, worin die Durchführung der Fahrschul-Theorieausbildung „in einer Woche“ beworben wird. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Fahrschul-Ausbildungsordnung kann der vollständige Theorieunterricht in der Klasse B aber in nur sieben Werktagen abgehalten werden – mit der Folge, dass statt einer Woche tatsächlich jedoch acht Tage für die Durchführung eines solchen Kurses erforderlich sind.

BGH: Dauer der Zulassung als Kriterium, ob ein Pkw „neu“ i. S. der Pkw-EnVKV ist

Kfz-Händler, die für den Kauf neuer Pkw werben, müssen in der Werbung den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeugmodelle angeben. Diese gesetzliche Informationspflicht ergibt sich aus der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV).

Es bleibt dabei: Werbung von Fahrschulen für „ASP-Seminar“ zum Punkteabbau irreführend

Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes ASP-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin:

Eine Fahrschule in Nordrhein-Westfalen hatte im August 2014 auf ihrer Internetseite die Durchführung eines Aufbauseminares zum Punkteabbau beworben, obwohl besagtes „ASP-Seminar“ abgeschafft worden ist.

Wettbewerbszentrale rät Fahrschulen zur Vorsicht bei pauschalen Werbebehauptungen

Aus aktuellem Anlass weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass Fahrlehrer bei der Bewerbung einer so genannten „Intensiv-Ausbildung“ mit einem Hinweis auf „Weniger Fahrstunden“ o.ä. vorsichtig sein sollten. Denn eine Werbung mit „Weniger Fahrstunden“ oder anderen Behauptungen ohne gesicherte Erkenntnisse könnte, wie im nachfolgenden Fall, irreführend sein:

Behörden überprüfen Autohäuser – Marktüberwachung Ökodesign/Energieverbrauchskennzeichnung

Die Wettbewerbszentrale hat Kenntnis davon erhalten, dass das Landesamt Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Überprüfungen vor Ort bei Autohändlern wegen der Regelungen der Pkw-EnVKV und des EnVKG vornimmt. Konkret geht es bei der Betriebskontrolle darum, ob die Preisliste Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung bei den Neufahrzeugen, die im Autohaus oder auf dem Firmengelände präsentiert werden, verwendet wird.

Fahrschulen bekommen keine Grundgebühr

In einem vor dem Landgericht Wiesbaden von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Gericht einer Fahrschule die Verwendung des Begriffes „Anmeldegebühr“ als Bezeichnung für das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes untersagt (LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14). Die Fahrschule hatte in ihrem Schaufenster ein Plakat ausgehängt mit dem Aufdruck

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