Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder einmal Beschwerden über Werbemaßnahmen von Fahrschulen, worin die Durchführung der Fahrschul-Theorieausbildung „in einer Woche“ beworben wird. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Fahrschul-Ausbildungsordnung kann der vollständige Theorieunterricht in der Klasse B aber in nur sieben Werktagen abgehalten werden – mit der Folge, dass statt einer Woche tatsächlich jedoch acht Tage für die Durchführung eines solchen Kurses erforderlich sind. Während die meisten derartiger Irreführungsfälle außergerichtlich beigelegt werden können, musste in nachfolgendem Fall das Landgericht Frankfurt entscheiden:
Ein Fahrschulbetrieb hatte die Führerscheinausbildung in der Klasse B u. a. mit der Ankündigung „Theorie in nur einer Woche – schneller geht’s nicht!“ beworben. Für den sogenannten „Intensivkurs“ war als Zeitraum der 18. bis 25.10.2014 angegeben.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Ankündigung als irreführend beanstandet, weil statt einer Woche tatsächlich acht Tage für die Durchführung eines solchen Kurses erforderlich sind. Der Fahrschulunternehmer verteidigte seine Werbeankündigung jedoch damit, dass in dem datumsmäßig angegebenen Zeitraum der Kurs tatsächlich durchgeführt werden kann, also die Werbung nicht irreführend sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Frankfurt nicht an (Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig): Es begründete seine Auffassung, dass die Werbung irreführend sei, u. a. damit, dass dem Zeitungsleser nicht auffalle, dass die Datumsangabe statt der zu erwartenden sieben Tage acht Tage umfasse. Dem Durchschnittsverbraucher werde der Widerspruch zwischen der Blickfangaussage „Theorie in einer Woche“ und dem angegebenen datumsmäßigen Zeitraum nicht auffallen, jedenfalls erst dann, wenn er sich intensiv und genauer mit der Zeitungsanzeige beschäftige, wovon nicht auszugehen sei. Die Werbung habe ihre Anlockwirkung schon erfüllt, wenn sich der Zeitungsleser aufgrund des Wochenhinweises mit der Werbung bereits beschäftige. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Fahrschul-Ausbildungsordnung benötige man insgesamt acht Tage, also sieben Werktage, für die Abhaltung eines solchen Kurses. Dies sei eben nicht eine Woche, wie in der Werbung herausgestellt.
Die Fahrschule versuchte ihre Auffassung von der Richtigkeit der Werbung des Weiteren mit der Behauptung zu rechtfertigen, sie könne zulässigerweise auch am Sonntag Theorieunterricht durchführen. Im Hinblick auf diese Ankündigung verurteilte das Landgericht Frankfurt die Fahrschule auch zur Unterlassung der Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen. Es führt dazu aus, dass es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen. Es handele sich nicht um eine zulässige feiertägliche Freizeitbeschäftigung – mit der Folge, dass ein solcher Unterricht am Sonntag entgegen der Ankündigung der Fahrschule nicht abgehalten werden kann.
(F 5 0683/14)
pbg
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