Werbung mit „provisionsfrei“ für Mietwohnungen vom LG Neuruppin als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten untersagt
Das Landgericht Neuruppin hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Internetplattform untersagt, Wohnräume zur Miete unter der Angabe „provisionsfrei“ anzubieten oder zu bewerben, sofern bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt (LG Neuruppin Urteil vom 14.02.2018, Az. 6 O 37/17).
Zum Fall:
Der Plattformbetreiber verwendete auf der Startseite unter anderem die Angaben
„Null Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
X provisonsfreie Immobilien warten auf Sie“