LG Lüneburg sieht in „geschenkter Brille“ eine unzulässige Zuwendung
Vor kurzem haben wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet, wonach die Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig ist (Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig). Nun hat das LG Lüneburg sich der Auffassung der Stuttgarter Richter angeschlossen.