Bei der Wettbewerbszentrale waren mehrere Beschwerden über das Angebot einer preisgünstigen „wieder aufladbaren Hörhilfe“ durch einen Versandhändler aus Nordrhein-Westfalen eingegangen. In der Werbung im Rahmen des Internet-Auftritts sowie in Zeitungsanzeigen war für das Gerät zum Preis von EUR 98,- geworben worden mit Aussagen wie „Endlich alles Hören“ , „Hören wie ein Luchs“ oder „Jetzt bestellen und morgen schon einen perfekten Hörgenuss genießen“. Diese Wirkung sollte laut Werbung mit „demselben Mikro-Ton-Prozessor“ erzielt werden, „der in Tausenden von Euro teuren Geräten eingesetzt wird“. Dadurch wurde der Eindruck vermittelt, dass der Verbraucher ein hochwertiges, mit einem richtigen Hörgerät vergleichbares System erhält, das ihm in sämtlichen Situationen und bei sämtlichen Schwerhörigkeitsgraden hilft, aber deutlich günstiger ist.
Tatsächlich war bei einer Untersuchung der „Hörhilfe“ durch eine akkreditierte Prüfstelle aber festgestellt worden, dass es sich um einen einfachen Hörverstärker handelt, der aufgrund seiner Beschaffenheit zum einen nicht die beworbene Wirkung haben und zum anderen sogar das Gehör dauerhaft schädigen kann.
Vor diesem Hintergrund hat die Wettbewerbszentrale den Versandhändler abgemahnt und dazu aufgefordert, die konkrete Werbung sowie den Vertrieb der Hörhilfe zu unterlassen. Da das Unternehmen die Abgabe einer dahingehenden Unterlassungserklärung verweigerte, wurde die Sache im Klagewege beim Landgericht (LG) Hagen anhängig gemacht.
Doch kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Versandhändler die von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsansprüche vollumfänglich anerkannt. Gemäß Anerkenntnisurteil des LG Hagen vom 12.03.2013 (Az. 22 O 117/12) hat das Unternehmen es nun zu unterlassen, die streitgegenständliche „Hörhilfe“ wie beanstandet zu bewerben sowie die „Hörhilfe“ in Verkehr zu bringen.
(HH 2 0108/12)
si
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