Die Wettbewerbszentrale hat zwei Urteile erwirkt, durch die den Ärzten die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer – Optiker bzw. Akustiker – untersagt wurde.
In dem einen Fall hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf bereits im vergangenen Jahr einen Augenarzt zur Unterlassung verurteilt, der Patienten die Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte für den Fall verweigert hatte, dass diese Werte in einem anderen als seinem eigenen Augenoptikergeschäft zum Zweck des Kaufs einer Korrektionsbrille verwendet werden sollten (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2012, Az. 12 O 9/11). Ferner war dem Arzt die Empfehlung seines eigenen Geschäfts zwecks weiterer Versorgung seiner Patienten, ohne dass diese im Einzelfall um eine Empfehlung gebeten hatten, untersagt worden. Gestützt wurden diese Verbote auf die §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG bzw. auf die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der damals geltenden Fassung (heute § 31 Abs. 2). Danach ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu verweisen. Nachdem der beklagte Augenarzt Berufung eingelegt hatte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19.03.2013 (Az. I-20 U 41/12 – noch nicht rechtskräftig) bestätigt. Das OLG hat klargestellt, dass in der Verweigerung der Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte eine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Patienten darüber zu sehen ist, welchen Augenoptiker sie aufsuchen wollen. Auch mit seiner Auffassung, dass ein Augenarzt ein eigenes Augenoptikergeschäft immer empfehlen dürfe, konnte der beklagte Arzt nicht durchdringen. Das OLG hat ihn insoweit auf den Widerspruch zur einschlägigen Regelung in der Musterberufsordnung hingewiesen, die für eine solche Empfehlung einen hinreichenden Grund verlangt. Einen solchen Grund hatte der Arzt in den streitgegenständlichen Fällen aber selbst gar nicht vorgetragen.
In dem zweiten Fall hat das LG Dortmund mit Urteil vom 21.11.2012 (Az. 25 O 209/12 – rechtskräftig) einem HNO-Arzt untersagt, Patienten im Zusammenhang mit einer von ihm durchgeführten Untersuchung und/oder einer Verordnung von Hörgeräten und ohne von dem jeweiligen Patienten konkret darum gebeten worden zu sein, die Versorgung über einen bestimmten Hörgeräteakustiker nahezulegen oder zu empfehlen, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt. Auch in diesem Fall wurde das Verbot auf die Berufsordnung gestützt, und zwar auf § 34 Abs. 5 der Berufsordnung Westfalen Lippe in der alten Fassung bzw. § 31 Abs. 2 in der heute geltenden Fassung. Der Arzt hatte einen Patienten ungefragt und ohne hinreichenden Grund auf die Möglichkeit der Hörgeräteversorgung direkt in der Praxis (sog. verkürzter Versorgungsweg) hingewiesen und ihm sodann einen von ihm selbst ausgesuchten Hörgeräteakustiker als Dienstleister für die Versorgung zugewiesen. Darin sah das Gericht eine unzulässige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit des Patienten.
(HH 2 0327/10 und HH 1 0234/12)
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