Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer süddeutschen DocMorris Apotheke beanstandet, die in einer Zeitungsanzeige den Verkauf von nahezu unsichtbaren Hörgeräten mit hohem Tragekomfort „zum sensationellen Preis“ von 395 € anpries. Der Apotheker kündigte an, in drei einfachen Schritten den Gehörverlust zu bestimmen und, falls nötig, ein digitales Mini-Hör-Gerät anzupassen. Eine solche Tätigkeit ist jedoch ausschließlich den in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben des Hörgeräteakustikerhandwerks vorbehalten. Diese Betriebe sind verpflichtet, die technische Betriebsleitung in die Hände eines Hörgeräteakustikermeisters zu legen und dessen Meisterpräsenz auch zu gewährleisten, was insbesondere in den Gesundheitshandwerken im Interesse der Verbraucher von ganz besonderer Bedeutung ist. Über eine solche Eintragung in die Handwerksrolle verfügte die DocMorris Apotheke jedoch nicht, sodass der durch diese Eintragung verbriefte Leistungsstandard nicht gewährleistet war.
Die Werbung war allerdings zusätzlich auch unter Irreführungsgesichtspunkten deswegen zu beanstanden, weil der Kunde 395 € aus eigener Tasche bezahlen sollte. Auf der Grundlage bestehender Kassenverträge werden den gesetzlich Versicherten jedoch im Bedarfsfalle Hörgeräte im Wert von rd. 400 € zur Verfügung gestellt. Auf diesem Wege können gesetzlich Versicherte eine Basisversorgung ohne Zuzahlung erhalten. Mangels handwerksrechtlicher Qualifikation können die DocMorris-Kunden jedoch beim Erwerb von Hörgeräten diese Kassenleistung nicht in Anspruch nehmen, worauf in der Werbung auf jeden Fall hätte hingewiesen werden müssen, sodass das Angebot letztlich für die Masse der angesprochenen Verbraucher auch nicht „zum sensationellen Preis“ erfolgt.
Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2013 hin gab die DocMorris Apotheke dann auch die geforderte vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung ab. Darin wurde die Verpflichtung übernommen, von der oben beschriebenen Hörgerätewerbung zukünftig abzusehen, ohne mit dem Hörgeräteakustikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und entsprechende Hörgeräteangebote zu unterbreiten, ohne zusätzlich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb eines solchen Hörgeräts nicht auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden kann.
pb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein