Vor kurzem haben wir an dieser Stelle über eine Entscheidung des OLG Stuttgart berichtet, wonach die Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig ist (Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig). Nun hat das LG Lüneburg sich der Auffassung der Stuttgarter Richter angeschlossen. Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. 7 O 18/13 – nicht rechtskräftig) hat es einen Filialisten aus der Augenoptikbranche verurteilt, es zu unterlassen mit der Ankündigung zu werben, es gebe bei dem Erwerb einer Brille oder von Brillengläsern in Sehstärke eine Armani-Einstärkenbrille oder eine Sonnebrille in Sehstärke geschenkt. Das Gericht führte in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere aus, dass nicht von einem nach § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz Nr. 2 b) HWG zulässigen Mengenrabatt ausgegangen werden könne. Denn ein solcher liege nicht vor, wenn die Zuwendung bereits beim Kauf eines einzigen Produktes gewährt werde. Außerdem teile man – so heißt es in den Urteilsgründen weiterhin – die Zweifel des OLG Stuttgart, ob ein Mengenrabatt überhaupt auf Waren gewährt werden kann, die in ihrer Kombination, wie hier Brillengestell und Gläser, individuell für den Käufer her- bzw. zusammengestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Berufung gegen das Urteil einlegt.
(HH 1 0511/12)
si
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