Am 11. Juli 2013 tritt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 >> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO) in Kraft. Ziel der Verordnung ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Gemeinschaft und die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Erwägungsgrund 4). Die Verordnung gilt unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Wettbewerbsrechtlich bleibt trotz der neuen Verordnung vieles beim Alten: Wie auch bisher gelten für Kosmetikprodukte zahlreiche Kennzeichnungsvorschriften, die nun in Artikel 19 der EU-Kosmetik-Verordnung festgelegt sind. Bei den Kennzeichnungsvorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln, sodass fehlende oder nicht ausreichende Angaben (weiterhin) wettbewerbsrechtlich unterbunden werden können.
Irreführende Werbung bleibt auch weiterhin verboten. Nach Artikel 20 der Verordnung dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Neu ist dagegen eine Liste „Zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“. Die Kommission hat damit ihre in Artikel 20 Abs. 2 EU-Kosmetik-Verordnung enthaltene Aufgabe erfüllt, auf Unionsebene gemeinsame Kriterien festzulegen, die die Verwendung von Werbeaussagen für kosmetische Mittel rechtfertigen. Die Liste im Rang einer Verordnung soll flankierend zur EU-Kosmetik-Verordnung erlassen werden und ebenfalls ab dem 11.07.2013 Geltung erlangen.
Zum Teil enthalten die Kriterien keine Neuerung im Vergleich zu bisherigen Rechtslage. So findet sich z. B. unter der Überschrift „Wahrheitstreue“ das Kriterium:
„Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten Bestandteil enthält, muss dieser auch tatsächlich vorhanden sein.“
Dies ist nach lauterkeitsrechtlichen Maßstäben selbstverständlich.
Bei anderen Kriterien erschließt sich dagegen nicht auf Anhieb der Anwendungsbereich. So heißt es unter „Fundierte Entscheidungsfindung“:
„Werbeaussagen sind ein unmittelbarer Bestandteil der Produkte und müssen Informationen enthalten, die es dem durchschnittlichen Endverbraucher ermöglichen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen.“
Da der Hersteller bereits Pflichtangaben einerseits und Irreführungsverbote andererseits zu beachten hat, wird es hier wohl den Gerichten überlassen bleiben, dieses Kriterium zu konkretisieren.
Weiterführende Hinweise
VO EG 1223/2009 über kosmetische Mittel >>
D025494/01 VERORDNUNG (EU) Nr. …/.. DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln >>
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