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OLG Düsseldorf zum Pillentaxi

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Apotheker untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, wenn nicht zuvor eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 116/12). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslieferung durch ein so genanntes „Pillentaxi“, bei dem telefonisch in der Apotheke bestellte Arzneimittel durch Boten dem Kunden zugestellt werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Apotheker untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, wenn nicht zuvor eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 116/12). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Gegenstand des Rechtsstreits war die Auslieferung durch ein so genanntes „Pillentaxi“, bei dem telefonisch in der Apotheke bestellte Arzneimittel durch Boten dem Kunden zugestellt werden. Eine Kundin hatte ein ärztlich verschriebenes Antibiotikum und ein apothekenpflichtiges Zäpfchen bestellt. Die Anlieferung erfolgt durch eine Auszubildende. Die Patientin erbat von der Botin Informationen zum Antibiotikum, worauf diese darauf verwies, dass sie als Auszubildende keine pharmazeutischen Fragen beantworten könne.

Das Gericht gab der Berufung der Wettbewerbszentrale gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts statt. Es sah in der Zustellung durch die Auszubildende einen Verstoß gegen § 20 Apothekenbetriebsordnung. Diese Vorschrift regelt sowohl in der alten als auch in der aktuellen Fassung die Beratung der Kunden beim Erwerb von Arzneimitteln in der Apotheke. Die Norm stellt damit eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Danach hat der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal die Pflicht, durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten von sich aus zu ermitteln. Der Kunde, der sich an den örtlichen Apotheker wendet, verzichtet nach Auffassung des Gerichts nicht in gleicher Weise auf eine Beratung wie beim Einkauf in einer Versandapotheke.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der im Einzelfall zulässigen Zustellung durch Boten durch den stationären Apotheker auch § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung in der alten Fassung ganz offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Beratung entweder schon bei der Bestellung in der Apotheke stattgefunden habe oder aber der Bote nicht nur die Ware überbringe, sondern auch eine Beratung und Information des Kunden übernehmen könne. Das Argument der „Zwangsberatung“ ließ das Gericht nicht gelten. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht klar, dass dem Kunden keine Beratung aufgezwungen werden muss, wenn er ausdrücklich auf die Beratung verzichtet. Die Revision hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind „Mischformen“, die sich zwischen Apotheke mit Versanderlaubnis und stationärer Apotheke bewegen, unzulässig. In vielen Fällen wird die Auslieferung der Arzneimittel durch den Apotheker oder eine PTA wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Letztlich bietet das Urteil aber stationären Apotheken die Möglichkeit, sich weiter über eine kompetente Beratung und Betreuung des Kunden im Apothekenwettbewerb zu positionieren.

ck

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