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Gesundheit

BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat der BGH am 01.12.2016 entschieden, dass Versender von Hilfsmitteln für Diabetiker auf die gesetzliche Zuzahlung verzichten dürfen. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sie die Zuzahlung für den Verbraucher übernehme.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatten die Richter beim 1. Zivilsenat anklingen lassen, dass es sich bei den sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nicht um so genannte Marktverhaltensregeln handele. Sie dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber.

Rückblick: Wettbewerbszentrale informiert bei der 4. Gesundheitskonferenz der Handwerkskammer Ulm über verbotene Zuwendungen und das neue Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen

Den besonderen Belangen der Gesundheitshandwerke diente die nun schon zum vierten Mal von der Handwerkskammer Ulm durchgeführte Gesundheitskonferenz. Vor mehr als 50 Teilnehmern u.a. aus den gesundheitshandwerklichen Sparten Augenoptik, Hörgeräteakustik, Zahntechnik, Orthopädietechnik hielt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, nach Begrüßung durch den Präsidenten der veranstaltenden Kammer Joachim Krimmer und den Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstages Oskar Vogel das Einführungsreferat.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit des Verzichts auf die gesetzliche Zuzahlung – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 01.12.2016

Steht es im Belieben eines Leistungserbringers, ob er die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungsbeträge beim Patienten einzieht? Diese Frage lässt die Wettbewerbszentrale derzeit in einem Verfahren klären. Am 1. Dezember findet die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt.

Zum Hintergrund: Der Beklagte betreibt einen Spezialversand für Diabetikerbedarf. Er warb damit, die auf den gesetzlich krankenversicherten Patienten entfallende Zuzahlung beim Erwerb von Hilfsmitteln zu übernehmen. So hieß es z. B.:

7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt a.M.

Am 18. November 2016 fand in Frankfurt a.M. der 7. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale unter der Leitung von Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, und Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung und zuständig für den Gesundheitsbereich, statt. Münker begrüßte die ca. 80 Teilnehmer, die auch in diesem Jahr einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen im Gesundheitswesen erhielten:

Keine Kündigung einer Krankenkassenmitgliedschaft an der Haustür

Versicherungsvermittler dürfen Verbrauchern vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Kündigung von deren Krankenkasse nicht im Wege des Postident-Spezial-Verfahrens der Deutschen Post zustellen, es sei denn, sie klären die Verbraucher über die Rechtsfolgen diese Verfahrens auf. Dies ist einer von der Wettbewerbszentrale erwirkten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu entnehmen, die nun rechtskräftig geworden ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/2015).

Korruption im Gesundheitswesen? Erfahren Sie hierzu und zu anderen aktuellen Themen mehr auf dem Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale am 18. November

Am 19. Oktober hat der EuGH zwei wichtige Entscheidungen getroffen: Zum einen hat er die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung für eine holländische Versandapotheke verneint. Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser wird in seinem Vortrag die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Apothekenbranche beleuchten. Zum anderen hat sich der EuGH zur Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen geäußert.

EuGH: Deutsche Arzneimittelpreisbindung gilt nicht für holländische Versandapotheke

Die deutschen Preisbindungsregeln für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen gegen Europarecht. Sie stellen für ausländische Apotheken, die Kunden in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, ein Handelshemmnis dar, das weder im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit noch auf eine flächenmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (EuGH, Rs. C 148/15).

BGH zu Beauty Claims: Aussage „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ stellt unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Revision eines Vertreibers von Nahrungsergänzungsmitteln zurückgewiesen, der sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Aussagen wie „Die Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ für ein Nahrungsergänzungsmittel gewendet hatte (BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 – Repair Kapseln).

BGH: Werbung einer Apotheke mit überhöhtem Vergleichspreis ist irreführend

Der BGH hat die Revision einer Apothekerin gegen ein Urteil des OLG Braunschweig vom 22.01.2015 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15). In dem Verfahren ging es um die Werbung einer Apotheke, in der ein aktueller Preis und eine prozentuale Preisersparnis herausgestellt wurden. Dem aktuellen Preis wurde ein durchgestrichener Preis mit der Angabe „statt“ gegenübergestellt.

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