Wettbewerbszentrale lässt gesundheitsbezogene Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel gerichtlich untersagen – Angaben wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert
Das Landgericht Bielefeld hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, Produkte mit Zimtextrakt mit Angaben wie „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden“ oder „Durch wissenschaftliche Studie belegt: Senkt erhöhte Blutzuckerwerte und trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“ sowie „Sie sind ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zimtextrakt und den Vitaminen C und E sowie den Mineralstoffen Zink und Chrom und leisten einen Beitrag für gesunde Blutzuckerwerte“ anzubieten