Eine Bank, die keine ist – Anbieter gibt Unterlassungserklärung ab
In dem Verfahren um das Führen der Bezeichnung „Edelsteinbank“ durch eine Berliner Gesellschaft hat die Wettbewerbszentrale im Rahmen einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 368/16) eine gütliche Einigung erreicht:
Die Gesellschaft befasst sich nach ihrer Eintragung im Handelsregister mit Vermögensverwaltung und Beteiligungen an anderen Gesellschaften und tritt mit Begriffen wie „Sachwertinvestments“, „Gold“, „Schmuck“, „Immobilien“ und „Finanzportal“ sowie der Bezeichnung „Edelsteinbank“ im Internet auf.