In dem Verfahren um das Führen der Bezeichnung „Edelsteinbank“ durch eine Berliner Gesellschaft hat die Wettbewerbszentrale im Rahmen einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 368/16) eine gütliche Einigung erreicht:
Die Gesellschaft befasst sich nach ihrer Eintragung im Handelsregister mit Vermögensverwaltung und Beteiligungen an anderen Gesellschaften und tritt mit Begriffen wie „Sachwertinvestments“, „Gold“, „Schmuck“, „Immobilien“ und „Finanzportal“ sowie der Bezeichnung „Edelsteinbank“ im Internet auf. Als „Bank“ darf sich gemäß § 39 des Kreditwesengesetzes nur bezeichnen, wer über die erforderliche Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften verfügt. Da das werbende Unternehmen nicht über eine Bankerlaubnis verfügte, beanstandete die Wettbewerbszentrale den Auftritt unter dem Begriff „Edelsteinbank“. Nachdem das Unternehmen das Angebot einer außergerichtlichen Einigung nicht annahm, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Berlin Klage auf Unterlassung. Das Unternehmen verteidigte sich u. a. unter Hinweis auf eine Markeneintragung und trug vor, dass eine Irreführung im Sinne des Kreditwesengesetzes nicht vorliegt.
Im Zuge des Verfahrens bat die Wettbewerbszentrale die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt. In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 schloss sich die BaFin der von der Wettbewerbszentrale vertretenen Auffassung an, dass die Bezeichnung „Edelsteinbank“ ohne entsprechende Bankerlaubnis einen Verstoß nach § 39 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellt und im Hinblick auf das konkrete Angebot auch eine Irreführung der Verbraucher zu besorgen sei.
Daraufhin entschloss sich das Unternehmen unmittelbar vor dem auf den 16. Februar 2017 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, die Rechtsverteidigung aufzugeben und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtet sich die Gesellschaft, es in Zukunft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Finanzdienstleistungen unter der Bezeichnung „Edelsteinbank“ anzubieten, solange eine Bankerlaubnis nicht vorliegt. Die Wettbewerbszentrale hat diese Unterlassungserklärung angenommen und das Gericht gebeten, abschließend über die Verfahrenskosten zu entscheiden (F 5 0242/16).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein