Eine vorformulierte Klausel über eine „Darlehensgebühr“ i.H.v. 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (v. 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15) entschieden.
Zur Begründung führt der BGH aus, die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung abgerechnet , sondern diese würde vielmehr für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, also für Tätigkeiten des Darlehnsgebers, die im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfielen, angesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH seien aber Entgeltklauseln in AGB dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Das sei hier der Fall. Außerdem werde mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet sei. Dieses Leitbild sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.Ähnliche Klauseln zur „Bearbeitungsentgelten“ hatte der BGH schon im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Z. B. Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 405/12)
Der BGH kommt in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ der Bausparkasse um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 198/2016 des BGH v. 08.11.2016 >>
pbg/cb
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