Home News Unternehmensberatung ist keine Investmentbank – Wettbewerbszentrale setzt erneut strengen Bezeichnungsschutz durch

Unternehmensberatung ist keine Investmentbank – Wettbewerbszentrale setzt erneut strengen Bezeichnungsschutz durch

Eine nach ihren Angaben auf Zusammenschlüsse, Kapitalerhöhungen, Unternehmenskäufe und Fremdkapitalberatung spezialisierte Unternehmensberatung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet

Eine nach ihren Angaben auf Zusammenschlüsse, Kapitalerhöhungen, Unternehmenskäufe und Fremdkapitalberatung spezialisierte Unternehmensberatung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft auf die Verwendung des Begriffes „Investmentbank“ in ihrer Werbung zu verzichten.

Die Unternehmensberatung hatte auf ihrer Internetseite für die angebotenen Dienstleistungen mit dem Hinweis „Die Boutique Investmentbank für den Mittelstand“ geworben. Das Unternehmen war allerdings nicht im Besitz einer Bankerlaubnis und konnte daher auch keine Bankgeschäfte durchführen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als Verstoß gegen den im Kreditwesengesetz spezialgesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz. Danach dürfen die Bezeichnung „Bank“, „Bankier“ oder eine andere Bezeichnung, in der das Wort „Bank“ oder „Bankier“ enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Kreditinstitute führen, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Wiesbaden auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Beratungsunternehmens bereits 2011 die Verwendung der Tätigkeitsbeschreibung „Investment Banking“ untersagt (LG Wiesbaden, Anerkenntnisurteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen 3 O 56/11).

Die Unternehmensberatung gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erhielt eine kurze Frist zur Umstellung des Internetauftritts und der Werbeunterlagen.

Fragen des Bezeichnungsschutzes sind immer wieder Thema in der Arbeit der Wettbewerbszentrale. Neben dem Bankbegriff unterliegt auch die Verwendung der Bezeichnung „Versicherung“ einem spezialgesetzlichen Schutz. In diesem Zusammenhang musste die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit schon mehrfach gegen Dienstleister vorgehen, die, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, mit dem Begriff „Versicherung“ geworben haben. Auch hier konnte in aller Regel eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Weiterführende Informationen

News vom 16.02.2017// Eine Bank die keine ist – Anbieter gibt Unterlassungserklärung ab >>

News vom 16.02.2017// Eine Bank die keine ist – Anbieter gibt Unterlassungserklärung ab >>

News vom 14.12.2011// Beratungsunternehmen ist keine Bank

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

F 5 0034/22, F 5 0333/21
pbg

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