Bei der allerletzten Gelegenheit hat der Bundestag mit § 15b UWG noch eine Übergangsregel für bestimmte Waren ergänzt. Im Abverkauf von Waren mit künftig unzulässigen Nachhaltigkeitsaussagen kann es dadurch in Einzelfällen Aufschub geben. Online- und Printwerbung müssen ohne nochmaligen Übergang rechtskonform sein. Die neuen Normen zu Nachhaltigkeitswerbung basieren auf der europäischen EmpCo-Richtlinie und sind ab 27.09.2026 gültig.
Die Sonderregelung § 15b UWG soll vermeiden, dass bereits im Markt befindliche Ware wegen irreführender Umweltwerbung vernichtet werden muss. Risiken sah die Entwurfsbegründung vor allem bei „Slow Movern“ wie Büchern.
Verhältnismäßigkeitsprüfung für Waren
§ 15b UWG schließt einen Unterlassungsanspruch wegen Verstößen bei Produkten aus, sofern der Anspruch nach Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig wäre. Damit gilt keine neue Abverkaufsfrist, es erfolgt jedoch eine Prüfung im Einzelfall.
Maßstab für die Abwägung ist laut Gesetz, wie schwer der Verstoß wiegt, welche Anstrengungen und Kosten nötig wären, um den Verstoß zu beseitigen, und welche Umweltbelastungen eine Vernichtung der Ware hätte. Die Wirkung von § 15b UWG ist allerdings begrenzt auf Waren, die vor dem 27.09.2026 bereits in Verkehr gebracht wurden. Außerdem gilt diese Regelung selbst nur zwei Jahre lang.
Da sie nur für Waren gilt, bleibt es für übrige Werbung beim 27.09.2026 als Stichtag. Bis dahin müssen Website, Online-Shop und Social-Media-Kanal, aber auch Katalog oder Plakat alle Vorgaben einhalten.
Zum Hintergrund: Fünf wichtige Neuerungen
Die EmpCo-Richtlinie bringt im Wesentlichen fünf Neuerungen für das deutsche Recht:
- Werbung mit künftigen Umweltleistungen wie „bis 2050 klimaneutral“ ist künftig nur noch zulässig, wenn sie von realistischen Umsetzungsplänen begleitet ist und diese Pläne öffentlich verfügbar sind, aber auch von unabhängigen Dritten kontrolliert werden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ist nur möglich, wenn sie auf sogenannten anerkannten hervorragenden Umweltleistungen beruhen wie zum Beispiel der besten Energieeffizienzklasse.
- Umweltaussagen wie „klimaneutral“, die darauf beruhen, dass Emissionen eines Produkts rechnerisch kompensiert werden, sind unzulässig.
- Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln setzt voraus, dass diese Siegel staatlicher Herkunft sind oder auf einem gesetzlich definierten Zertifizierungssystem beruhen.
- Mit einem Gewährleistungslabel müssen Unternehmen künftig einheitlich über Gewährleistungsrechte im B2C-Bereich informieren. Ein Garantielabel soll produktspezifisch über Haltbarkeitsgarantien der Hersteller informieren.
Weiterführende Informationen
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-designrecht-1211286 >>
kok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Verfahren vor dem LG Berlin II zum rechtlichen Status von „Spaß-Gleitgelen“
-
„Produkttester“-Registrierung führte in Abo-Falle
-
Irreführende Werbeschreiben im Behörden-Look
-
LG Karlsruhe: Verkündungstermin zu Augenscreening im Drogeriemarkt am 26.11.
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale informiert öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige über die wettbewerbsrechtlichen Spielregeln
