Welche Regeln gelten für Gleitgele? Vor dem LG Berlin II lässt die Wettbewerbszentrale klären, ob drei Gleitgele, die zur Verwendung beim Geschlechtsverkehr bestimmt sind, als Medizinprodukte oder teilweise gar als Arzneimittel einzustufen sind. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale bringt ein Anbieter ein CBD-Gleitgel ohne erforderliche Zulassung für Arzneimittel auf den Markt. Außerdem haben ein wasser- sowie ein silikonbasiertes Gleitgel das für Medizinprodukte vorgeschriebene Zertifizierungsverfahren nicht durchlaufen.
Die Wettbewerbszentrale möchte für Rechtsklarheit sorgen. Denn wer sich das kosten- und ressourcenintensive arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren oder Zertifizierungsverfahren für Medizinprodukte spart, sichert sich damit nicht nur einen Preisvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die strengen Regelungen für Arzneimittel und Medizinprodukte dienen vor allem dem Gesundheitsschutz.
CBD-Gleitgel – Arzneimittel ohne Zulassung
Nach eigenen Angaben des Anbieters wirkt das CBD-Gleitgel schmerzlindernd, entzündungshemmend und krampflösend. Er bewirbt es regelmäßig gegen Menstruationsbeschwerden. CBD und THC werden pharmakologisch über die Schleimhäute aufgenommen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale fällt das CBD-Gleitgel damit unter den Begriff des Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Die erforderliche behördliche Zulassung fehlt allerdings.
„Spaß-Gleitgele“ als Medizinprodukte
Bei den wasser- und silikonbasierten Gleitgelen stellt sich die Grundsatzfrage: Inwieweit kann der Hersteller selbst steuern, wann ein Produkt als Medizinprodukt gilt? Ob es sich um ein Medizinprodukt handelt, bestimmt sich zwar primär nach der vom Hersteller eigenständig vorgenommenen Zweckbestimmung. Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Eine subjektive nicht-medizinische Zweckbestimmung muss hinreichend plausibel sein.
Gerade hier liegt einer der Schwerpunkte des Falls. Die Gleitgele des Anbieters dienen nach Ansicht der Wettbewerbszentrale tatsächlich medizinischen Zwecken. Daran ändert auch der Slogan „Spaß-Gleitgele“ nichts. Sie sollen vaginale Trockenheit lindern und kleine Risse in den Schleimhäuten vermeiden, die zu Schmerzen und im Ernstfall sogar zu Entzündungen und Infektionen führen können. Die speziell zum Schutz der Schleimhäute und zum Erhalt des pH-Wertes enthaltenen Inhaltsstoffe in den „Spaß-Gleitgelen“ belegen eine medizinprodukterechtliche Einordnung.
Das Verfahren läuft unter dem Az. 97 O 65/26.
Weiterführende Informationen
F 10 0007/25
jem
Weitere aktuelle Nachrichten
-
„Produkttester“-Registrierung führte in Abo-Falle
-
Irreführende Werbeschreiben im Behörden-Look
-
LG Karlsruhe: Verkündungstermin zu Augenscreening im Drogeriemarkt am 26.11.
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale informiert öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige über die wettbewerbsrechtlichen Spielregeln
-
Unzulässige Insta-DMs zum Körpergewicht vom Fitness-Influencer
