Der Bundesgerichtshof hat heute das mit Spannung erwartete Urteil zum „Rundholz-Kartell“ gefällt (Az. KZR 11/24). Nach Auffassung des Senats fehlten dem Urteil des OLG Stuttgart hinreichende Feststellungen zu den kartellrechtswidrigen Praxen der Beklagten. Der BGH verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück.
Behörden vermarkteten große Holzmengen
Gegenstand des Verfahrens war die Klage auf Schadensersatz eines Inkassodienstleisters gegen das Land Baden-Württemberg und einzelne dort ansässige Gemeinden. Von 1978 bis 2015 vermarkteten die zuständigen baden-württembergischen Behörden zwei Drittel der zum Verkauf stehenden Nadel-Rundholzmenge an nachfragende Sägewerke. Die verantwortlichen Behörden fassten die Rundholzbestände aus dem eigenen Staatswald, aus dem Eigentum verschiedener Gemeinden und aus Privateigentum zu einem einheitlichen Angebot mit einem pro Verkaufsakt einheitlichen Preis zusammen. Grundlage war ein Landesgesetz. Der klagende Inkassodienstleister sah hierin eine kartellrechtswidrige Kollusion zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern.
Feststellungen zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarung unzureichend
Dem BGH bemängelte im Urteil der Vorinstanz OLG Stuttgart die unzureichenden Feststellungen zur bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung. Es fehle insbesondere an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen. Es könne nicht beurteilt werden, ob bei hypothetischer Betrachtung ohne die etwaige kartellrechtswidrige Kollusion mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre.
BGH bestätigt: Sammelklage im Kartellschadensersatzprozess zulässig
Wenig überraschend bestätigt der BGH seine im Juni ergangene Entscheidung im Verfahren zum „LKW-Kartell“ (Az. KZR 6/24). Ausgangspunkt beider Verfahren war der Umstand, dass Inkassodienstleister die kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend machten. Betroffene Marktteilnehmer hatten zuvor ihre Ansprüche an die Dienstleister abgetreten.
Was in der Vergangenheit noch zur rechtlichen Diskussion stand, dürfte nach den jüngst ergangenen Entscheidungen des BGH entschieden sein: Sammelklagen durch einen Inkassodienstleister zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche sind möglich, wenn keine Interessenskollisionen im Weg stehen. Die Erhebung einer Sammelklage diene laut BGH gerade grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs >>
jem
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