Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) für Eigenmarken-Möbel irreführend ist, wenn die Möbel nur innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe erhältlich sind (LG Würzburg, Urteil vom 17.07.2026, Az. 14 O 1180/25, nicht rechtskräftig).
Beanstandet hatte die Wettbewerbszentrale, dass ein Möbelhändler Produkte seines Eigenmarkensortiments irreführend mit einer UVP und einem deutlich niedrigeren eigenen Angebotspreis bewarb.
Ohne Markt keine Orientierung
Nach Auffassung des Gerichts dient eine UVP grundsätzlich als Orientierungshilfe für den Marktpreis. Die Kundschaft sehe eine UVP als Empfehlung des Herstellers. Sie erwartete, dass die meisten Händler ungefähr diesen Preis verlangten. Die Gegenüberstellung zwischen Kaufpreis und UVP suggeriere damit einen besonders günstigen Preis.
Für ein als Eigenmarke angebotenes Produkt gebe es jedoch weder einen Markt mit mehreren Anbietern noch einen Marktpreis. Die UVP biete dann keine Orientierung. Sie habe allein die Funktion, den Kaufpreis attraktiver erscheinen zu lassen. Das Gericht stützte sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Preisempfehlung bei Alleinvertrieb (BGH, Urteil vom 28.06.2001, Az. I ZR 121/99, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Produktname ist entscheidend
Dass die Hersteller die Ausgangsprodukte möglicherweise mit derselben UVP auch an andere Abnehmer lieferten, ändere daran nichts. Denn diese Produkte gelangten unter anderen Namen in den Verkehr. Verbraucherinnen und Verbraucher richteten sich aber gerade an der konkreten Bezeichnung aus. Sie nähmen nicht an, dass einzelne Eigenmarken-Möbel auch unter anderem Namen bei anderen Anbietern erhältlich seien.
Die Werbung sei daher irreführend. Der erzeugte Eindruck könne die Kaufentscheidung beeinflussen, weil der Preis einen zentralen Kaufanreiz bilde.
Weiterführende Informationen
F 09 0103/25
mfm
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