Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem international tätigen Möbelunternehmen Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) als irreführend beanstandet. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem das Unternehmen zahlreiche Produkte der Eigenmarken mit teils erheblichen Preisersparnissen gegenüber einer UVP bewarb. Die ausgelobte Preisersparnis im Vergleich zur angegebenen UVP lag teilweise bei über 60 Prozent.
UVP als Mittel zur Marktorientierung
Im Prospekt warb der Möbelhändler mit einem UVP-Streichpreis für Möbel, welche ausschließlich von Händlern der eigenen Unternehmensgruppe vertrieben werden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale begründet dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Bewerbung mit einer UVP setzt voraus, dass diese als Richtwert für den Markt dient und tatsächlich von mehreren unabhängigen Händlern beachtet wird. Wird ein Produkt jedoch exklusiv durch ein einzelnes Unternehmen oder innerhalb einer Unternehmensgruppe verkauft, kann die UVP keine echte Orientierung für den Verbraucher bieten. In solchen Fällen hält die Zentrale eine Preisgegenüberstellung mit einer vermeintlich unabhängigen Preisempfehlung des Herstellers für irreführend.
Mondpreise statt ernsthafter Preisempfehlung
Hinzu kam, dass die im Prospekt angegebenen UVP ersichtlich nicht auf ernsthaften Marktpreiskalkulationen basierten, denn die beworbenen Einsparungen im Vergleich zur genannten Herstellerpreisempfehlung lagen häufig bei über 60 Prozent, in Einzelfällen sogar bei über 70 Prozent. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sprach diese Preisgestaltung dafür, dass die UVP willkürlich hoch angesetzt wurden und weniger als realistischer Marktpreis, sondern vielmehr als sogenannte „Mondpreise“ zu betrachten waren, die eine höhere Ersparnis suggerieren sollten.
Das Unternehmen verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, die Werbung zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
F 09 0105/24
mfm
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