Einzelhandel

Unzulässiger Medienbruch bei Verweis in Werbeflyer auf Ausnahmen von Sonderaktion in Prospekt auf Unternehmenswebseite

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass es einen unzulässigen Medienbruch darstellt, wenn ein Möbelhändler eine Sonderaktion in einem Werbeflyer ankündigt und davon Ausnahmen vornimmt, die Verbraucher in Prospekten suchen müssen, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar sind (Urteil vom 05.11.2019, Az. I-4 U 11/19).

Bundesgerichtshof zu Sternchenhinweis „* ausgenommen Werbeware“ – Nichtzulassungbeschwerde gegen Unterlassungsurteil zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Möbelhandelsunternehmen untersagt, im Rahmen einer Rabattwerbung mit Sternchenhinweisen zu werben, in denen es heißt: „ausgenommen Werbeware“ sowie „ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Die von dem beklagten Möbelhandelsunternehmen gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Wettbewerbswidrige Werbung für Räumungsverkäufe – Wettbewerbszentrale lässt Mondpreiswerbung im Orientteppichhandel erneut gerichtlich untersagen

Niemand wirbt so aggressiv mit Ausverkäufen und Rabatten wie Orientteppichhändler. Die Masche, kurz nach der Eröffnung eines Ladenlokals sofort einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchzuführen, um so den Eindruck zu erwecken, es werden günstige Preise angeboten, wird immer wieder von Orientteppichhändlern betrieben – und von der Wettbewerbszentrale erfolgreich unterbunden.

Bundesgerichtshof verbietet Preistäuschung bei 20 %-Aktion von Praktiker

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.11.2008 (I ZR 122/06) den Praktiker Bau- und Heimwerkermärkten untersagt, unter Angabe eines Aktionszeitraums blickfangmäßig mit der Aussage zu werben „20 % auf Alles*- *Ausgenommen Tiernahrung“, soweit für Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbeginn 20 % Rabatt gewährt wurde.

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