Mit dieser Headline lässt sich kurz umschreiben, was bei der Werbung mit (Personal-)Zertifizierungen zu beachten ist.
Ein Sachverständigenbüro bewarb sein Leistungsangebot auf der eigenen Homepage unter anderem wie nachstehend eingeblendet:
Zudem erfolgte ein Hinweis auf ein
„Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern“
wie folgt:
„Rund um unseren Service
Was wir anbieten
Seit 2021 bietet Sachverständigenbüro … Kunden im Raum … sorgfältige Schätzungen Ihrer Wertobjekte.
Wir bieten genaue und objektive Wertermittlungen für KFZ-Versicherungen, Unfallschäden, Nachlasswerte und mehr.
Unser Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern nutzt unser hochspezialisiertes Wissen, unsere
Fertigkeiten und unsere umfangreiche Erfahrung, um unvoreingenommen Gutachten zeitnah und zu einem fairen
Preis zu erstellen. …“
In der Werbung wird jedoch nicht mitgeteilt, welche Mitarbeiter des Sachverständigenbüros für welches Sachgebiet zertifiziert wurden. Und es erfolgte auch keine Angabe, welche Zertifizierungsgesellschaft die Gutachter zertifiziert hat. Eine solche Darstellung entspricht nicht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen und verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG. Denn mit einer solchen Werbung wird der Eindruck erweckt, mehrere Sachverständige beschäftigt zu haben, die über eine besondere, den Standard der Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation – nämlich eine Personalzertifizierung – verfügen. Und außerdem wird der Eindruck erweckt, dass diese Qualifikation in einem Zertifizierungsverfahren vor einer dafür kompetenten Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt wurde. Es erfolgt jedoch kein Hinweis, wer (namentliche Nennung der Gutachter), von welcher Institution (Nennung der Zertifizierungsgesellschaft) und für welches Sachgebiet (konkrete Angabe gemäß Zertifizierungsurkunde) zertifiziert wurde. Das jedoch fordert die Rechtsprechung.
Daneben verstößt die Werbung auch gegen § 3 Abs. 2 UWG, weil sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Denn wenn die Verbraucher die Wahl zwischen einem „zertifizierten Sachverständigen“ und einem nicht zertifizierten Sachverständigen haben, werden sie sich im Zweifel für den Erstgenannten entscheiden.
Auf die Rechtslage hingewiesen, hat das Sachverständigenbüro eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
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