Home News Zertifizierte Gutachter: wer, wofür und von wem?

Zertifizierte Gutachter: wer, wofür und von wem?

Mit dieser Headline lässt sich kurz umschreiben, was bei der Werbung mit (Personal-)Zertifizierungen zu beachten ist.

Mit dieser Headline lässt sich kurz umschreiben, was bei der Werbung mit (Personal-)Zertifizierungen zu beachten ist.

Ein Sachverständigenbüro bewarb sein Leistungsangebot auf der eigenen Homepage unter anderem wie nachstehend eingeblendet:

qualSachv1

Zudem erfolgte ein Hinweis auf ein

Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern

wie folgt:

Rund um unseren Service

Was wir anbieten
Seit 2021 bietet Sachverständigenbüro … Kunden im Raum … sorgfältige Schätzungen Ihrer Wertobjekte.
Wir bieten genaue und objektive Wertermittlungen für KFZ-Versicherungen, Unfallschäden, Nachlasswerte und mehr.
Unser Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern nutzt unser hochspezialisiertes Wissen, unsere
Fertigkeiten und unsere umfangreiche Erfahrung, um unvoreingenommen Gutachten zeitnah und zu einem fairen
Preis zu erstellen. …

In der Werbung wird jedoch nicht mitgeteilt, welche Mitarbeiter des Sachverständigenbüros für welches Sachgebiet zertifiziert wurden. Und es erfolgte auch keine Angabe, welche Zertifizierungsgesellschaft die Gutachter zertifiziert hat. Eine solche Darstellung entspricht nicht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen und verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG. Denn mit einer solchen Werbung wird der Eindruck erweckt, mehrere Sachverständige beschäftigt zu haben, die über eine besondere, den Standard der Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation – nämlich eine Personalzertifizierung – verfügen. Und außerdem wird der Eindruck erweckt, dass diese Qualifikation in einem Zertifizierungsverfahren vor einer dafür kompetenten Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt wurde. Es erfolgt jedoch kein Hinweis, wer (namentliche Nennung der Gutachter), von welcher Institution (Nennung der Zertifizierungsgesellschaft) und für welches Sachgebiet (konkrete Angabe gemäß Zertifizierungsurkunde) zertifiziert wurde. Das jedoch fordert die Rechtsprechung.

Daneben verstößt die Werbung auch gegen § 3 Abs. 2 UWG, weil sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Denn wenn die Verbraucher die Wahl zwischen einem „zertifizierten Sachverständigen“ und einem nicht zertifizierten Sachverständigen haben, werden sie sich im Zweifel für den Erstgenannten entscheiden.

Auf die Rechtslage hingewiesen, hat das Sachverständigenbüro eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Beitrag von Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale: Irreführende Werbung mit Zertifizierung, DS 2020, 275 ff. >>

Beitrag von Dr. Andreas Ottofülling, Hinweise auf „Zertifizierung“ und „Prüfung“ Wenn Sachverständige und Gutachter werben …, Deutsches IngenieurBlatt 10/2020, S. 38 f. >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de