Nach Eingang zahlreicher Beschwerden hat die Wettbewerbszentrale die Darstellungen der Kontaktmöglichkeiten auf den Webseiten von sechs Fluggesellschaften mit Sitz in der EU und der Türkei beanstandet.
So enthielten die hinterlegten Informationen entgegen der Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) keine geeigneten Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation.
Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 TMG ist der Betreiber einer Webseite („Diensteanbieter“) verpflichtet, ein Impressum unter Angabe einer E-Mailadresse vorzuhalten. Ein bloßes Kontaktformular erfüllt die gesetzliche Vorgabe nach herrschender Meinung der Rechtsprechung nicht. Bei § 5 TMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Zudem basiert § 5 TMG auf europarechtlichen Vorgaben, sodass ein Vorenthalten der betreffenden Informationen eine Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen nach § 5b UWG darstellt.
Auf Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin überarbeiteten vier der adressierten Fluggesellschaften ihren Internetauftritt entsprechend und fügten den Kontaktinformationen eine E-Mailadresse zur Kontaktaufnahme anbei.
Zwei Fluggesellschaften mit Sitz in der Türkei und in Spanien kamen den Änderungsaufforderungen der Wettbewerbszentrale bislang nicht nach. Diese Verfahren laufen noch.
Hintergrund
Das gesetzeswidrige Vorenthalten der betreffenden Kontaktmöglichkeiten verschafft den betreffenden Fluggesellschaften – ungeachtet eines fragwürdigen Verständnisses von Kundenfreundlichkeit – aus Sicht der Wettbewerbszentrale einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Wettbewerbern, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und folglich einen erhöhten technischen und praktischen Aufwand tragen. Zudem ist gerade in der Hauptferienzeit die Möglichkeit zur kundenseitigen Kontaktaufnahme zu den Fluggesellschaften von großer Bedeutung. Nicht zuletzt zur Vermeidung langer Wartezeiten in den Telefonhotlines ist die Möglichkeit, per E-Mail unmittelbar Kontakt zu den Fluggesellschaften – beispielsweise zur Anfrage von Sonderleistungen oder auch der Meldung von Problemen in der Vertragsabwicklung – aufzunehmen, für Kunden enorm wichtig.
F 02 0305/22 u.a.
pm
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