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Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juli 2023 – I ZR 144/22 entschieden, die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center hänge davon ab, ob

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juli 2023 – I ZR 144/22 entschieden, die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center hänge davon ab, ob die eine solche Öffnung gestattende Durchführungsverordnung auch nach der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz noch wirksam ist und die Sache an das Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Sachverhalt
Der Kläger betreibt in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen er auch Damenmodeartikel verkauft. Die Beklagte vertreibt Damenoberkleidung in einer Filiale im Zweibrücken Fashion Outlet, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt.

In dem Rechtsstreit ist die Frage zu klären, ob ein Ladengeschäft in dem Fashion Outlet Zweibrücken mit dem Verkauf an bestimmten Sonntagen gegen § 3 LadöffnG und §§ 3, 3a UWG verstößt. Gemäß der nach § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz erlassenen Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 ist die Sonntagsöffnung im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr des Flugplatzes Zweibrücken eingestellt. Seit 2018 liegt eine Genehmigung als Sonderlandeplatz vor, die Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten sowie Ausbildungs- und Schulungszwecken gestattet. Die Frage ist, ob die Durchführungsverordnung von 2007 aufgrund der geänderten Voraussetzungen des Flugbetriebs zwischenzeitlich nichtig ist und der Verkauf an Sonntagen noch auf diese gestützt werden kann.

Prozessverlauf
In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage erfolglos. Der Beklagten sei keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorzuwerfen, weil die Durchführungsverordnung ihr Verhalten legitimiere.

Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der BGH führt aus, die Durchführungsverordnung legitimiere die in der Sonntagsöffnung der Beklagten liegende geschäftliche Handlung nur, sofern sie wirksam sei. Eine infolge Rechtswidrigkeit nichtige Rechtsverordnung entfalte keine Legitimationswirkung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Durchführungsverordnung können auch nach ihrem Erlass eingetretene Umstände (hier: die Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz) von Bedeutung sein. Die Nichtigkeit einer (wie die Durchführungsverordnung) im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung könne eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hätte, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert sei.

Der Bundesgerichtshof hat dem Oberlandesgericht aufgegeben zu prüfen, ob hinreichende Sachgründe bestehen, die mit Blick auf den hohen verfassungsrechtlichen Rang des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie Art. 47, 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgesehenen Sonn- und Feiertagsschutzes die von der Durchführungsverordnung vorgesehene Sonntagsöffnung im Zweibrücken Fashion Outlet Center rechtfertigen. Hierfür komme ein erhöhter, am Flugplatz Zweibrücken nicht gedeckter Bedarf an Ladenöffnung in Betracht. Weiter sei zu prüfen, ob die Durchführungsverordnung auch dem Ziel regionaler Wirtschaftsförderung diene und dieses Ziel die Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertige.

Urteil vom 27. Juli 2023 – I ZR 144/22

Vorinstanzen:
LG Zweibrücken – Urteil vom 15. Oktober 2021 – HK O 46/20
OLG Zweibrücken – Urteil vom 4. August 2022 – 4 U 202/21

Weiterführende Informationen

Quelle Pressemitteilung BGH vom 27.07.2023

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